Arbeitsverhältnis: Wenn Familienmitglieder mehr arbeiten, als sie müssen

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Ihre Lohnzahlungen an angestellte nahe Angehörige sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss hierzu

  • der Arbeitsvertrag wirksam und fremdüblich sein,
  • der angestellte Angehörige seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen und
  • der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten erfüllen (insbesondere Lohnzahlung).

 

Im Urteilsfall hatten Mutter und Vater des Unternehmers ihre arbeitsvertraglichen Pflichten sogar übererfüllt, weil sie (unbezahlte) Mehrarbeit geleistet hatten. Dieser Umstand steht der steuerlichen Anerkennung der Arbeitsverträge grundsätzlich nicht entgegen. Weil die Eltern mehr gearbeitet haben als vertraglich vereinbart, hält der BFH auch einen weiteren Nachweis durch Aufzeichnung der konkret geleisteten Arbeitsstunden (z.B. Stundenzettel) nicht für erforderlich.

Außerdem stellen die Richter klar: Ob ein Vertrag innerhalb der Familie steuerlich anzuerkennen ist, wird nach wie vor anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Die Intensität der Prüfung hängt auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Arbeitgeber statt seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, um die Arbeit im Betrieb zu bewältigen, ist der Fremdvergleich weniger streng durchzuführen.

Fundstellennachweis:

BFH, Urt. v. 17.07.2013 – X R 31/12; www.stx-premium.de