Vermächtnisanordnung: Prozesszinsen sind als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar

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Die Kosten eines Erwerbs, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung eines Nachlasses zusammenhängen, kann der Erbe als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Hierzu gehören auch Prozesszinsen, die ein Erbe einem Pflichtteilsberechtigten zahlen muss. Voraussetzung ist, dass diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Prozess über die Höhe des Zahlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten entstanden sind, den der Erbe vor einem Zivilgericht geführt hat.

Der Begriff „Kosten der Regelung des Nachlasses“ beinhaltet laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz auch Aufwendungen für die gerichtliche Nachlassregulierung. Grundsätzlich sind Schulden, die mit erbschaftsteuerbefreiten Vermögensgegenständen zusammenhängen, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

 

Prozesszinsen im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten können jedoch nicht dem steuerfreien Bereich zugeordnet werden. Denn hierbei geht es nicht etwa darum, eine nach dem Erbfall eingetretene Bereicherung beim Nachkommen abzuschöpfen. Vielmehr sollen Prozesszinsen als Verzugszinsen einen gesetzlich festgelegten Mindestschaden ausgleichen. Ob und in welchem Umfang jemand ungerechtfertigt bereichert ist, ist für die Prozesszinsen ohne Bedeutung.

 

Hinweis:

Soweit der Erbe im Rahmen eines erbrechtlichen Streitverfahrens mit einem Vermächtnisnehmer einen gerichtlichen Vergleich über ein Vermächtnis abschließt, wird nur die Vergleichssumme als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Auch Pflichtteilsansprüche können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, in der sie der Pflichtteilsberechtigte in einem Vergleich tatsächlich geltend gemacht hat.

Fundstellennachweis:

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.05.2013 – 4 K 2215/11, rkr.; www.stx-premium.de