Ärztliche oder zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen sind umsatzsteuerfrei. Bei bestimmten Leistungen, die nur mittelbar einer Heilung dienen, bestand bisher Unsicherheit darüber, ob auch diese steuerfrei sind. So gab es einzelne Finanzgerichte, die bei nur vorbereitenden Maßnahmen eine Steuerpflicht annahmen. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr klargestellt, dass auch labordiagnostische Typisierungsleistungen steuerfrei sind. Solche Leistungen werden im Rahmen der Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender zur Behandlung einer lebensbedrohlich erkrankten Person erbracht.
Sie müssen durch das Zentrale Knochenmarkspender-Register Deutschland beauftragt werden. Leistungen im Rahmen der Medikamentenforschung sind dagegen steuerpflichtig.
Hinweis:
Bei Heilbehandlungsleistungen gilt der Grundsatz, dass nicht alle Leistungen steuerfrei sind. Insbesondere ästhetische, plastisch-chirurgische Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass diese Leistungen einem konkreten therapeutischen Ziel dienen. Auch bestimmte gutachterliche Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein. So sind gerichtliche Gutachten oder Gutachten im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) umsatzsteuerpflichtig.
Fundstellennachweis:
BMF-Schreiben v. 31.10.2013 – IV D 3 - S 7170/13/10002; www.stx-premium.de