Arbeitslosen- oder Übergangsgeld, das Arbeitnehmern gewährt wird, ist steuerfrei. Die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift setzt eine Zahlung an Arbeitnehmer und nicht an Arbeitgeber voraus. Sie ist daher nicht analog auf Lohnkostenzuschüsse der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber anwendbar.
Wie das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt klargestellt hat, sind solche Lohnkostenzuschüsse dem Gewinn als Betriebseinnahmen hinzuzurechnen. Das gilt auch für die Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen der Krankenversicherungen. Denn der Arbeitgeber konnte die für seine Belegschaft an die Krankenkassen geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben abziehen.
Hinweis:
Beim Bundesfinanzhof läuft derzeit ein Musterprozess zu der Frage, ob auch Eingliederungszuschüsse als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Das FG Hessen hatte diese Frage bejaht.
Fundstellennachweis:
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.06.2013 – 5 K 600/08; www.stx-premium.de,
FG Hessen, Urt. v. 13.02.2013 – 4 K 1346/11, Rev. (BFH: VIII R 17/13);
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