In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall hatte eine Steuerpflichtige ein im Jahr 1999 erworbenes Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.
Dem ist das FG unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation war die 10jährige Veräußerungsfrist im Streitfall bereits abgelaufen.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH VI R 31/12 aufgenommen. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.
Fundstellen:
FG Düsseldorf, PM v 7.10.2013, Urt. v. 11.09.2013 – 7 K 545/13 E
(DW20131204) Vorschlag Herr Hradecky, StB, AUREN, München