Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Das gilt jedoch seit 1.1.2010 nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen – z. B. das Frühstück –, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013 festgelegt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.
Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
Fundstellen:
BFH-PM Nr. 83/2013 v 4.12.2013, BFH-Urt. v. 24.4.2013 – XI R 3/11
(DW20140117)