Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 11.11.2013 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2014 zur Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service --> Publikationen --> BMF-Schreiben --> Datum: 11.11.2013 herunterladen.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regelungen gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Fundstellen:
BMF-Schr. v. 11.11.2013 – IV C 5 - S 2353/08/10006 (DW20140106)