Für jeden am 31.12. eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung eine Jahresmeldung abgeben. Dies hatte in der Vergangenheit spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres zu erfolgen. Ab dem Jahr 2014 wird der späteste Zeitpunkt für die Jahresmeldung auf den 15.2. vorverlegt. Die Neuregelung tritt am 1.1.2014 in Kraft. Dies bedeutet, dass die neue Frist erstmals für die Jahresmeldungen 2013 anzuwenden ist.
Märzklausel ist unverändert anzuwenden: Die neue Meldefrist wirkt sich nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus; die Märzklausel gilt unverändert weiter. In den Fällen, in denen in der Zeit zwischen Abgabe der Jahresmeldung und dem 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird, das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss eine Sondermeldung erstattet werden. Alternativ kann die Jahresmeldung storniert und neu abgegeben werden.
Fundstelle:
Summa-Sumarum, 3/2013 S. 13, v. 18.6.2013,
Newsletter Minijob-Zentrale Nr. 8/2013 v. 8.11.2013 (DW20130811)