Zentraler Punkt des ab dem 01.01.2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist für die Unterscheidung wichtig, was als Weg zur Arbeit gilt und was als Dienstreise behandelt werden muss. Als erste Tätigkeitsstätte nennt das Gesetz die ortsfeste betriebliche Einrichtung
- des lohnsteuerlichen Arbeitgebers,
- eines verbundenen Unternehmens oder
- eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden),
der der Arbeitnehmer dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist. Fehlt eine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung
- typischerweise arbeitstäglich,
- je Arbeitswoche an zwei vollen Tagen oder
- mindestens zu einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Liegen diese Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, gilt diejenige als die erste, die der Arbeitgeber bestimmt oder die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt.
Die bisherige Staffelung der Verpflegungspauschalen bei eintägigen Dienstreisen wird durch nur eine Pauschale von 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ersetzt. Unabhängig von einer Mindestabwesenheit wird bei mehrtägigen Dienstreisen auch am An- und Abreisetag eine einheitliche Pauschale von 12 € gewährt. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden werden weiterhin 24 € berücksichtigt. Die steuerliche Berücksichtigung der Pauschalen bleibt auf die ersten drei Monate der Beschäftigung an einer Tätigkeitsstätte beschränkt. Ab 2014 führt schon eine Unterbrechung von vier Wochen zum Neubeginn des Dreimonatszeitraums; warum die Tätigkeit unterbrochen wird, ist unerheblich.
Für eine doppelte Haushaltsführung werden maximal 1.000 € pro Monat für die Unterkunft als Werbungskosten anerkannt. Außerdem ist eine finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Lebensmittelpunkt erforderlich: Der Arbeitnehmer muss 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten mittragen.
Für übliche arbeitgeberveranlasste Mahlzeiten (Wert von bis zu 60 € inklusive Umsatzsteuer und Getränke) wird der Sachbezugswert als Bemessungsgrundlage angesetzt. Für vom Arbeitgeber veranlasste Mahlzeiten ist ein „M“ auf die Jahreslohnsteuerbescheinigung einzutragen.
Fundstellen:
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts; BGBl I 2013, 285,
BMF-Schreiben v. 30.09.2013 – IV C 5 - S 2353/13/10004; www.stx-premium.de