Humanmedizinische Heilbehandlungen, die Ärzte erbringen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dagegen sind ästhetisch-plastische Leistungen von Chirurgen nur umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine Steuerbefreiung ist bei dieser Art von Eingriff zum Beispiel möglich, wenn die Behandlung eine psychische Belastung beheben oder lindern soll, nicht aber bei rein kosmetischen Eingriffen. Die medizinische Indikation ist durch den behandelnden Arzt nachzuweisen. Die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung kann laut Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) ein Indiz dafür sein, dass es sich bei dem Eingriff um eine steuerfreie Heilbehandlung handelt.
Zudem weist die OFD darauf hin, dass ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen und der Empfängnisverhütung umsatzsteuerfrei sind. Dabei hängt die Umsatzsteuerbefreiung nicht von der jeweiligen Verhütungsmethode ab.
Hinweis: Zu diesem Thema sind mehrere Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Noch sind also nicht alle Facetten chirurgischer Heilbehandlungen endgültig untersucht. Insbesondere zum Nachweis der medizinischen Indikation stehen noch Urteile aus. |
Fundstellen:
OFD Frankfurt/Main, Vfg. v. 01.08.2013 – S 7170 A - 69 - St 16;
www.stx-premium.de,
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.01.2012 – 6 K 1917/07, Rev. (BFH: V R 16/12); www.mjv.rlp.de,
FG Niedersachsen, Urt. v. 02.02.2011 – 16 K 10148/07, Rev. (BFH: V R 33/12);
www.stx-premium.de