Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betrieblich (oder beruflich) veranlasst sein. Allerdings muss es sich um eine typische Berufskrankheit handeln oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf muss eindeutig feststehen.
Obwohl die gesundheitlichen Beschwerden, die gemeinhin als Burn-out bezeichnet werden, oft durch Stress im Job entstehen, handelt es sich nicht um eine typische Berufskrankheit.
Daher können Betroffene ihre (nicht von der Krankenkasse erstatteten) Behandlungskosten auch nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. In den Fällen, in denen die Gerichte bisher einen Werbungskostenabzug erlaubt haben, ging es um Krankheiten, die fast ausschließlich durch typische Berufsumstände verursacht worden waren: zum Beispiel um die Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, die Staublunge eines Bergmanns oder den Sportunfall eines Berufsfußballspielers.
Eine solch zwingende Veranlassung einer psychischen Erkrankung durch die Belastung und den Stress im Beruf sieht das Finanzgericht München allerdings nicht. Zwar räumt es ein, dass akuter beruflicher Stress eine Verschlechterung mit Krankheitscharakter auslösen kann. Das macht den möglichen Auslöser aber noch nicht zur „nahezu zwingenden Ursache“ der Krankheit. Vielmehr spielt gerade bei psychischen Erkrankungen eine Vielzahl bekannter und unbekannter Faktoren zusammen. Die Richter vergleichen das Burn-out-Syndrom mit dem Herzinfarkt eines Freiberuflers. Auch hier wird kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf angenommen, weil Herzinfarkte erfahrungsgemäß auch bei Handwerkern, Arbeitern und nicht Berufstätigen gleichermaßen auftreten.
Hinweis: Die Kosten konnten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, weil der Betroffene deren Zwangsläufigkeit nicht nachweisen konnte. Er hatte kein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt. Da er gegen die Entscheidung Revision eingelegt hat, wird der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage beantworten, ob psychische Erkrankungen Berufskrankheiten sein können.
Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin hat der BFH übrigens als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Berufsbezogenheit der therapeutischen Maßnahme durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten belegt wird. |
Fundstellen:
FG München, Urt. v. 26.04.2013 – 8 K 3159/10, Rev. (BFH: VI R 36/13);
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BFH, Urt. v. 11.07.2013 – VI R 37/12; www.stx-premium.de