Die Kosten eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Erbe einen niedrigeren gemeinen Wert des Nachlassgrundstücks nachweisen will, sind als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Dadurch mindert sich die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hängen die Kosten unmittelbar mit der Regelung des Nachlasses zusammen, sofern sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen.
Fundstellen: BFH, Urt. v. 19.06.2013 – II R 20/12; www.stx-premium.de