Grundzüge der neu eingeführten „Lohnsteuer-Nachschau!

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Mit der Einführung einer sog. „Lohnsteuer-Nachschau“ durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz soll das Finanzamt in die Lage versetzt werden, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Dieses Ermittlungsverfahren dient allein der Kontrolle der steuerlichen Pflichten auf dem Gebiet der Lohnsteuer. Andere Steuern sind nicht betroffen.

Eine Lohnsteuer-Nachschau darf nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Die Beauftragten dürfen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume hingegen dürfen nicht betreten werden, es sei denn es besteht dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

 

Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. Welche Unterlagen dies sind, bestimmt sich nach der Einschätzung des Amtsträgers. Das Vorlageersuchen der Unterlagen muss aber konkret begründet werden. Ein Ermitteln ins Blaue ist nicht zulässig. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann von der allgemeinen Nachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Lohnsteuer-Außenprüfung ist jedoch schriftlich hinzuweisen.

 

Die Verhältnisse, die anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau festgestellt werden, können auch bei der Steuerveranlagung einer dritten Person – i. d. R. beim Arbeitnehmer – berücksichtigt werden.

 

Anmerkung: Mit der Einführung der Lohnsteuer-Nachschau sind leider viele Aspekte als ungeklärt und rechtlich problematisch anzusehen. Hier ist z. B. fraglich, ob die Durchführung die Möglichkeit einer Selbstanzeige verhindert und wie weit eine Nachschau wirklich „zwangsweise“ durchgeführt werden darf. Zu dem komplexen Thema wird ein klärendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums erwartet.

Fundstellen

NWB 41/2013, S. 3210 ff., EStG § 42g