Gutschrift: Die Pflichtangaben in der Rechnung sind durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erweitert worden. Das Bundesfinanzministerium äußert sich ein einem Schreiben zu den verschiedenen Regelungen insbesondere auch zur „Gutschrift“ sinngemäß wie folgt:
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. „Self-billing“). Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht dem Umsatzsteuergesetz. Gleichwohl will die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung: Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ist eine Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.
Führt der Unternehmer eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Fundstellen
BMF-Schr. v. 25.10.2013 – IV D 2 - S 7280/12/10002;
§14a Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 S. 1 u. 2 UStG
(DW20131213/DW20131214)