Fahrtkosten: Sind Sie auch außerhalb Ihrer regelmäßigen Betriebsstätte tätig?

Fahrtkosten | jgp.de

Gute Nachrichten gibt es für Ärzte, die mehrere Tätigkeiten an verschiedenen Orten ausüben oder neben einer Haupt- noch eine Zweigpraxis betreiben: Wollen Sie Ihre Fahrtkosten als Betriebsausgaben abziehen, müssen Sie sich nicht auf die Entfernungspauschale beschränken wie bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der feine Unterschied: Die 0,30 € sind dann nicht lediglich pro Entfernungskilometer, sondern pro gefahrenen Kilometer abziehbar.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (FG) ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ bei der Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ entsprechend anzuwenden. Der Lohnsteuersenat des BFH hatte entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt - selbst dann nicht, wenn dieser längerfristig beim Kunden eingesetzt ist.

 

Entschieden hat das FG über den Fall eines Steuerberaters, der 60 % seiner Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit als freier Mitarbeiter einer anderen Steuerberaterpraxis (seines Hauptauftraggebers) erzielte. Deren Büros besuchte der Berater an 181 Tagen im Jahr. Dabei konnte er seine Arbeitszeit frei gestalten und immer denselben Arbeitsplatz inklusive des praxiseigenen Equipments nutzen. Außerdem war er - von seiner Wohnung aus - für einen Konzern und weitere Mandanten tätig. Das FG sah die Räume des Hauptauftraggebers nicht als „regelmäßige Betriebsstätte“ des Freiberuflers an. Daher kam die gesetzliche Einschränkung nicht zur Anwendung und der Berater konnte seine Fahrtkosten in voller Höhe von der Steuer abziehen.

Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das FG-Urteil Revision beim BFH eingelegt.

Weitere Informationen zur regelmäßigen Arbeitsstätte, die demnächst „erste Tätigkeitsstätte“ heißt, finden Sie im Steuertipp zur Reisekostenreform.

Fundstellen: FG Münster, Urt. v. 10.07.2013 – 10 K 1769/11 E, Rev. (BFH: VIII R 53/13); www.stx-premium.de