Steuertipp: Wie ist die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag zu ermitteln?

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Die steuersenkende Wirkung einer betrieblichen Anschaffung können Sie vorverlegen, indem sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Bis einschließlich 2006 war dieser Steuerbonus unter dem Namen Ansparabschreibung bekannt. Dahinter verbirgt sich die im folgenden Beispiel veranschaulichte Gestaltungsmöglichkeit.

Beispiel: Ein Arzt plant, 2014 ein neues Röntgengerät für seine Praxis anzuschaffen. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten belaufen sich auf 100.000 €. Schon im Jahr 2013 kann er 40 % dieses Betrags - also 40.000 € - von seinem Gewinn abziehen und damit steuerlich geltend machen.

Erfolgt die Investition nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach Geltendmachung der Förderung, ist der Abzugsbetrag wieder als Gewinn hinzuzurechnen (Ausnahme bei abweichendem Wirtschaftsjahr); außerdem fallen Zinsen an. Dies galt auch schon für die Ansparabschreibung, nur betrug die Frist damals noch zwei Jahre.

 

Der Gesetzgeber sieht für die Förderung eine Einschränkung nach Größenmerkmalen vor: Für nichtbilanzierende Betriebe - beispielsweise viele Freiberufler - darf der Gewinn im Jahr des Abzugs nicht mehr betragen als 100.000 €.

 

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln (FG) hatte ein selbständig tätiger Arzt nach alter Rechtslage eine Ansparabschreibung gebildet. 2008 wollte er noch einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, musste im selben Jahr aber die Ansparabschreibung auflösen und seinen Gewinn - auf mehr als 100.000 € - erhöhen.

 

Das FG hat ihm den Investitionsabzugsbetrag dennoch gewährt: Gewinne aus der Auflösung von Ansparabschreibungen sind bei der Prüfung der Größenmerkmale nicht zu berücksichtigen. Für den neuen Investitionsabzugsbetrag ist das ausdrücklich gesetzlich geregelt. Zur alten Ansparabschreibung haben die Richter aus systematischen Gründen analog entschieden.

Quelle: FG Köln, Gerichtsbescheid v. 10.04.2013 – 4 K 2910/10, Rev. (BFH: VIII R 29/13); www.stx-premium.de