Rentenversicherungspflichtige Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie z. B. Ärzte, Apotheker, Juristen können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Fällen entschieden, dass eine Befreiung stets nur für diese konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. für diese jeweils ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt. Die Befreiung endet, sobald die Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Auswirkungen der BSG-Urteile in der Praxis: Bislang waren die Rentenversicherungsträger in ihrer Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass eine ausgesprochene Befreiung bei einer „berufsgruppenspezifischen” Berufstätigkeit in den klassischen Berufsfeldern (Ärzte in Krankenhäusern, Rechtsanwälte in Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberater in Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Apotheker in Apotheken u. a.) auch bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält, sofern auch die übrigen Voraussetzungen durchgehend vorliegen.
Neu aufgenommene Beschäftigungen: Für nach dem 31.10.2012 aufgenommene Beschäftigungen sind stets bei jedem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber ein neues Befreiungsverfahren und damit ein erneuter Befreiungsantrag des Versicherten erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die in sogenannten klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen Arbeitgebern beschäftigt sind.
Für in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiungen: Sofern Versicherte aufgrund einer wesentlichen Änderung ihres Tätigkeitsfeldes oder eines Arbeitgeberwechsels nicht mehr über eine aktuelle (beschäftigungsbezogene) Befreiung verfügen, empfiehlt es sich grundsätzlich, einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Ausgenommen hiervon sind wegen des aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis bestehenden Vertrauensschutzes Personen, die in den vorstehend umschriebenen „klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen Arbeitgebern” beschäftigt sind. Diese Beschäftigten müssen ein neues Befreiungsverfahren erst beim nächsten Arbeitgeberwechsel bzw. bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einleiten.
Quelle: Summa Summarum 4/2013, BSG-Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R u. B 12 R 3/11/R (DW20131012)