Vermögensvorteile, die Ihnen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von derselben Person zugewendet werden, sind bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammenzurechnen. Gegen eine solche Zusammenrechnung hat sich nun jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall ausgesprochen, in dem drei Brüder dem vierten Bruder jeweils eine Abfindung von 150.000 € gezahlt hatten.
Für den Fall, dass er von der Erbfolge der Mutter ausgeschlossen wird, sollte der abgefundene Bruder auf seinen künftigen Pflichtteils-(ergänzungs-)anspruch verzichten. Er hatte in den zehn Jahren zuvor bereits eine (Vor-)Schenkung seiner Mutter in Höhe von 1 Mio. € erhalten. Das Finanzamt sah die Abfindungszahlung als fiktive Schenkung der Mutter an, die mit der Millionenschenkung zusammenzurechnen ist, und setzte Schenkungsteuer von 85.000 € fest.
Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Abfindungszahlungen keine Schenkung der Mutter waren, sondern drei (getrennt zu besteuernde) freigebige Zuwendungen der Brüder. Das Finanzamt durfte die Erwerbe folglich nicht zusammenrechnen. Die Steuerklasse richtet sich erfreulicherweise nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser. Daher war die für Kinder und Stiefkinder geltende Steuerklasse und nicht die für Geschwister geltende anzuwenden.
Hinweis: Abfindungen, die künftige gesetzliche Erben an eine andere Person für den Verzicht auf den künftigen Pflichtteils-(ergänzungs-)anspruch zahlen, können mit Eintritt des Erbfalls steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. |
Quelle: BFH, Urt. v. 16.05.2013 – II R 21/11; www.stx-premium.de