Spendenbescheinigungen sollten Sie sich möglichst zeitnah ausstellen lassen, damit sich Ihre Spenden tatsächlich steuermindernd als Sonderausgaben auswirken können. Denn ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung geändert werden, die nach Erlass des Bescheids ausgestellt wird. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster zusammenfassen.
Die Finanzämter müssen Steuerbescheide zwar generell erlassen, aufheben oder ändern, soweit Ereignisse eintreten, die sich steuerlich auch auf die Vergangenheit auswirken. Für den Fall einer nachträglich ausgestellten Spendenbescheinigung ist eine solche Änderung jedoch gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.
Hinweis: Bei einer Einzelspende bis zu 200 € verlangt das Finanzamt keine offizielle Bescheinigung, sondern akzeptiert auch den Zahlungsbeleg als Nachweis. Für Spenden in Katastrophenfällen gelten bei Überweisungen auf ein Sonderkonto ebenfalls vereinfachte Nachweisregeln. Hier reicht beispielsweise der Kontoauszug als Spendenbeleg aus. Mehrere Kleinspenden, deren Höhe jeweils maximal 200 € beträgt, dürfen in eine Sammelbestätigung aufgenommen werden, in der die begünstigte Organisation die Gesamtsumme der erhaltenen Zuwendungen aufführt. |
Quelle: FG Münster, Urt. v. 18.07.2013 – 13 K 4515/10 F, Rev. zugelassen; www.stx-premium.de