Ferienwohnrecht: Musterverfahren zum Timesharing entschieden

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Kennen Sie folgendes Geschäftsmodell? Aktionäre beteiligen sich indirekt an Ferienwohnungen oder -häusern in der Ferne. In Form von Wohnberechtigungspunkten erhalten sie anstelle von Dividenden Nutzungsrechte gutgeschrieben. Über diese Punkte haben sie die Möglichkeit, die vom Betreiber bewirtschafteten Ferienanlagen kostenlos zu nutzen. Sie müssen dann nur anteilige Nebenkosten und nutzungsunabhängig jährliche Verwaltungskostenbeiträge zahlen.

Die Finanzämter behandeln die Wohnberechtigungspunkte wie Dividenden: Den Aktionären fließen jeweils zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung einer Wohnung Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Deren Höhe richtet sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte. Zwar gelten die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Wegen der mit der Abgeltungsteuer ab 2009 eingeführten Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € sind sie aber nicht mehr abziehbar.

 

Ein großer Anbieter dieses Geldanlagemodells wollte gegen die Gewinnausschüttung, die durch die Nutzung der Ferienwohnungen entsteht, die Verwaltungskostenbeiträge und die Nebenkosten gegenrechnen. Nur der verbleibende Nutzungsvorteil hätte als steuerpflichtiger Kapitalertrag angesetzt werden sollen. Dadurch hätte das Werbungskostenabzugsverbot legal umgangen werden können. Diesem Ansinnen hat das Finanzgericht Münster in einem Musterverfahren zur Besteuerung von Wohnrechtspunkten (vgl. Ausgabe 08/13) jedoch eine Absage erteilt. Damit gilt weiterhin:

 

Die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine Gesellschaft verwaltet und ihren Aktionären nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem überlässt, führt in Höhe des Mietpreises für vergleichbare Ferienobjekte zu Kapitaleinkünften. Die Vergleichsmiete mindert sich insbesondere nicht um die gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung der Ferienobjekte anfallen.

Quelle: FG Münster, Urt. v. 02.07.2013 – 11 K 4508/11 E, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de