Schönheitsoperationen: Operateur kann medizinische Indikation nicht selbst feststellen

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Schönheitsoperationen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt. Geklagt hatte eine Klinik, in der hauptsächlich ästhetisch chirurgische Eingriffe (z.B. Fettabsaugungen, Hautstraffungen und Brustoperationen) durch approbierte Ärzte vorgenommen wurden.

Wie der BFH einmal mehr betont, sind nur humanmedizinische Heilbehandlungen steuerfrei. Auch ästhetische Operationen, die zum Beispiel nach einem Unfall erforderlich sind, um eine Entstellung zu beseitigen, sind steuerfrei. Bei ästhetischen Operationen und Behandlungen kommt eine Steuerbefreiung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen. Dabei kann auch die Heilung einer psychischen Erkrankung der Zweck des Eingriffs sein. Ob eine psychische Erforderlichkeit besteht, muss dann durch „entsprechendes Fachpersonal“ geprüft werden.

 

Allerdings kann der Operateur die medizinische Indikation des Eingriffs im Fall einer psychischen Erkrankung nicht selbst feststellen. Denn dazu fehlt ihm die erforderliche Qualifikation. Im Gegensatz zu psychologischen Psychotherapeuten und Fachärzten, die sich auf Leiden psychologischer Art spezialisiert haben, gehört ein Operateur nicht zu dem Fachpersonal, das medizinische Feststellungen zu gesundheitlichen Problemen psychologischer Art treffen kann.

Quelle: BFH, Urt. v. 19.06.2013 – V S 20/13, NV; www.stx-premium.de