Für Handwerkerleistungen, die in Ihrem Privathaushalt erbracht werden, können Sie eine Steuerermäßigung beanspruchen. Diese Ermäßigung gilt bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die Lohnkosten in der Handwerkerrechnung. Sie beträgt jährlich 20 % der Lohnkosten, maximal jedoch 1.200 €.
Beispiel: Sie lassen Ihre privat genutzte Immobile neu streichen. Der Anteil der Lohnkosten an Ihren Gesamtaufwendungen beträgt 5.000 €. Davon können Sie dank der Steuerermäßigung 20 % - also 1.000 € - von Ihrer Steuerlast abziehen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Steuerermäßigung nicht für eine Neubaumaßnahme gewährt werden kann. Die Kläger hatten in ihr selbstbewohntes Einfamilienhaus eine Dachgaube einbauen lassen. Diese bauliche Veränderung ist nach Ansicht der Richter keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme.
Stattdessen beurteilten die Richter den Einbau als Neubaumaßnahme, die steuerlich nicht gefördert wird. Zu den Neubaumaßnahmen gehören zum Beispiel alle Handwerkerleistungen, die zu einer Wohnflächenerweiterung führen. Da der Einbau im Urteilsfall die Wohnfläche um ca. 2,4 qm erweitert hatte, ging das FG nicht von einer begünstigten Handwerkerleistung aus.
Hinweis: Die Steuerermäßigung wird außerdem nur gewährt, wenn der Handwerker Ihnen eine Rechnung ausgestellt hat und Sie das Geld auf dessen Konto überwiesen haben. |
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2012 – 4 K 4361/08; www.stx-premium.de