Für ein und denselben Immobilienerwerb Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu zahlen, empfinden viele als ungerecht. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hält diese Doppelbesteuerung weiterhin für unzulässig und hat daher einen neuen Vorstoß gegen diesen nationalen „Belastungscocktail“ unternommen.
In dem Streitfall, der diesem Urteil zugrunde lag, hatte ein Ehepaar ein Grundstück von einer Gesellschaft erworben. Der notarielle Kaufvertrag war am 12.12.2006 abgeschlossen worden. Zwei Tage später schloss das Ehepaar - wie vorab geplant - mit einer anderen Bauträgergesellschaft einen Vertrag über den Bau eines Einfamilienreihenendhauses ab. Das Finanzamt setzte sowohl auf den Kauf des Grundstücks als auch auf die Baukosten Grunderwerbsteuer fest.
Das FG ist dagegen der Auffassung, dass Grunderwerbsteuer nur für den reinen Grundstückserwerb erhoben werden darf. Da auf den Hausbau schon Umsatzsteuer anfällt, kann für die Baukosten nicht noch einmal Grunderwerbsteuer erhoben werden. Neben der Doppelbesteuerung sieht das FG auch eine Ungleichbehandlung in dieser Praxis: Werden nämlich sowohl der Kauf- als auch der Bauvertrag mit demselben Unternehmer abgeschlossen, fällt ausschließlich Grunderwerbsteuer an. Werden dagegen Verträge mit zwei unterschiedlichen Unternehmern abgeschlossen - wie im Streitfall -, fällt zusätzlich auf die Baukosten Umsatzsteuer an.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für Grund und Boden auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen sind. Im Revisionsverfahren geht es auch um die Frage, ob eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin zu sehen ist, dass künftige Bauerrichtungskosten, die der Umsatzsteuer unterliegen, zusätzlich der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. |
Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 20.03.2013 – 7 K 224/10, Rev. (BFH: II R 22/13); www.stx-premium.de