Die Heileurythmie wird bereits seit 80 Jahren als Bewegungstherapie angewandt. Neben vielfältigen Indikationen bei akuten, chronischen und degenerativen Erkrankungen wird sie auch zur Prävention und Nachsorge eingesetzt. Als eine Erweiterung der Schulmedizin bezieht sie bei ihren Bewegungsübungen neben der physischen auch die seelisch-geistige Ebene des Menschen in die Behandlung mit ein.
Zwar können Patienten die Kosten, die ihnen für die Bewegungstherapie entstehen, nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Da die Heileurythmie aber eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist, reicht als Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen eine - vor Beginn der Behandlung ausgestellte - ärztliche Verordnung aus. Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht erforderlich. Bei der Heileurythmie handelt es sich nämlich um ein Heilmittel. Die Krankenkassen können derartige Leistungen übernehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt der Grundsatz, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings muss die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen formalisiert nachgewiesen werden. So wird etwa bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers verlangt. Bei Maßnahmen, die nicht nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen bzw. deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist, gelten strengere Anforderungen: Hier ist ein vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Erwerb des Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nötig. |
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.04.2013 – 5 K 71/11, Rev. (BFH: VI R 27/13); www.stx-premium.de