Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze?

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Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) am 10.4.2013 entschieden.

Ein Arzt erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000€. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 € aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 € in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 € überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Steuerpflichtige habe daher einen Gewinn in Höhe von 184.000 € erzielt.

 

Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

 

Anmerkung: Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: VIII R 29/13) eingelegt.

Quelle: FG Köln, PM v. 1.7.2013, Urt. v. 10.4.2013 – 4 K 2910/10 (DW20130902)