Die Festsetzungsfrist markiert die zeitlichen Grenzen, innerhalb derer ein Steuerbescheid erlassen bzw. geändert werden darf. Sie beträgt in der Regel vier Jahre, verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung aber auf zehn Jahre. Steuerliche Verluste „hängen“ an diesen Fristen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist darauf hin, dass die verlängerte, zehnjährige Festsetzungsfrist nur hinsichtlich der hinterzogenen Besteuerungsgrundlagen gilt. Daher unterliegen die ehrlich erklärten Teile des Steuerbescheids weiterhin der regulären, vierjährigen Festsetzungsfrist (Teilverjährung).
Weil die Verlustfeststellung hinsichtlich der Fristen dem „Schicksal“ der zugrundeliegenden Einkünfte folgt, kann sie ohne Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung nur innerhalb von vier Jahren erlassen werden.
Im Urteilsfall hatten Eheleute 2010 eine Steuerhinterziehung aus 2002 zugegeben und ihre hinterzogenen Kapitaleinkünfte nacherklärt. Zugleich beantragten sie die Feststellung eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften auf den 31.12.2002. Das Finanzamt setzte die Kapitalerträge wegen der zehnjährigen Festsetzungsfrist nachträglich im Steuerbescheid 2002 an. Die Verlustfeststellung unterließ es aber mit Hinweis auf eine eingetretene Festsetzungsverjährung.
Der BFH bestätigte dies und erklärte, dass nur hinsichtlich der hinterzogenen Kapitaleinkünfte die zehnjährige Frist gilt. Da sich die Verlustfeststellung auf nichthinterzogene Einkünfte bezieht, gilt für sie die vierjährige Festsetzungsfrist.