Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt, ohne dem Grunde und der Höhe nach geprüft zu werden. Dazu gehören Zuzahlungen für Arznei- und Hilfsmittel, für den Krankenhausaufenthalt oder für den Zahnersatz.
Begünstigt sind Aufwendungen für Maßnahmen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die Krankheit erträglich machen und ihre Folgen lindern. Dagegen verursachen Behandlungen, die aus kosmetischen Gründen und ohne medizinische Notwendigkeit oder ein therapeutisches Ziel vorgenommen werden, nichtabsetzbare Kosten der privaten Lebensführung. Ist aber nicht eindeutig erkennbar, ob eine Maßnahme der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient oder nicht, befindet sich Ihr Patient in der Nachweispflicht gegenüber seinem Finanzamt.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde erstmalig gesetzlich festgeschrieben, welche Nachweise im Wesentlichen gefordert werden können. Der neue Anwendungskatalog enthält jedoch keine Regelung für Operationen. Damit ist auch offen, ob Finanzbeamte ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest einfordern dürfen.
Daher sollen Patienten nach Vorgabe des Finanzministeriums Schleswig-Holstein in solchen Fällen die Zweckbestimmung ihrer Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Hierzu reicht ein Attest des behandelnden Arztes grundsätzlich nicht aus. Ist die Behandlung medizinisch angezeigt, geht der Fiskus davon aus, dass dem Kranken entsprechende Befundberichte vorliegen und er diese zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann. Die Umstände des Einzelfalls - wie die Art der Maßnahme, das Krankheitsbild oder die Gründe für die fehlende Erstattung durch die Krankenkasse - werden aber auch berücksichtigt.
Hinweis: Der Nachweis einer medizinischen Indikation gilt auf jeden Fall als erbracht, wenn sich Krankenversicherung oder Beihilfe an den Kosten beteiligen. Ist die medizinische Notwendigkeit der Behandlung strittig, erleichtert dem Patienten ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung die Nachweisführung. |