Der Wert der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs wird vielfach nach der 1-%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt. Die Privatnutzung des Fahrzeugs wird hierbei als Betriebseinnahme versteuert (sogenannter Eigenverbrauch). Nach dieser Methode wird pro Monat 1 % des inländischen KFZ-Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer). Dieser Neupreis wird auch bei gebraucht gekauften Fahrzeugen herangezogen.
Der Bundesfinanzhof hält das für verfassungsrechtlich unbedenklich, obwohl selbst Neufahrzeuge heute meist unter dem Bruttolistenneupreis verkauft werden. Die 1-%-Regelung sei eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die individuelle Besonderheiten (z.B. die Nutzung von Gebrauchtwagen) außen vor lassen dürfe. Daher darf auch bei „Gebrauchten“ der Bruttolistenneupreis angesetzt werden.
Hinweis: In dem zu einem Arbeitnehmer ergangenen Urteil heben die Richter zudem die Möglichkeit hervor, ein Fahrtenbuch zu führen. Führen Sie als selbständig tätiger Arzt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wird der Eigenverbrauch nach der tatsächlichen Privatnutzung errechnet - und so die Anwendung der 1-%-Regelung abgewendet. |