Im Normalfall sind Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig. Diese Faustregel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil zum Fall einer Klinik präzisiert, in der sowohl Schönheitsoperationen als auch Leistungen der plastischen Chirurgie angeboten wurden.
Von einer Steuerpflicht geht der EuGH aus, wenn eine Operation aus rein ästhetischen Gründen erfolgt. Wird der Eingriff aus medizinischen Gründen vorgenommen, zum Beispiel weil ein Brandunfall eine Entstellung verursacht hat, ist er dagegen steuerfrei. Je nach medizinischer Indikation der Operationen kann ein und dieselbe Klinik damit sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbringen.
Hinweis: Das Urteil des EuGH bestätigt die bisher in Deutschland vertretene Rechtsauffassung, dass nur Heilbehandlungen steuerfrei sind. Dabei muss die medizinische Indikation durch eine fachkundige Kraft wie einen Arzt oder Zahnarzt festgestellt werden. |