Wer in seinem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein Blockheizkraftwerk betreibt, ist umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen, wenn er den Strom bzw. die Wärme teilweise und mit gewisser Regelmäßigkeit entgeltlich ins allgemeine Stromnetz einspeist. Die (teilweise) Selbstnutzung der Energie ist umsatzsteuerlich als Entnahme zu versteuern, sofern zuvor die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage als Vorsteuer abgezogen wurde.
Der Bundesfinanzhof hat zentrale Grundsätze zu der Frage formuliert, wonach sich die zu zahlende Umsatzsteuer auf die Selbstnutzung berechnet. Danach muss die Höhe der Entnahme grundsätzlich nach dem Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden. Die (im Urteilsfall höheren) Selbstkosten der Anlage bilden nur dann die Bemessungsgrundlage für die Entnahme, wenn kein Einkaufspreis ermittelt werden kann.
Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Folgen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks oder einer Photovoltaikanlage sind durchaus komplex, so dass in vielen Fällen steuerfachkundiger Rat eingeholt werden sollte. |