Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Gesetz bei Betriebsveranstaltungen typisierend ausgelegt und eine Freigrenze festgelegt. Sofern diese Freigrenze nicht überschritten wird, werden die Zuwendungen des Arbeitgebers nicht besteuert. Die Finanzverwaltung legt seit 2002 eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung zugrunde.
In den letzten Jahren wurde in der Praxis eine Anhebung dieser Freigrenze gefordert. Der BFH hat hierzu klargestellt: Eine ständige Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung. Seiner Ansicht nach ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Der BFH fordert die Finanzverwaltung jedoch auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.
Im Streitfall hatten sich die Kosten einer 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung je Teilnehmer auf 175 € belaufen. Das Finanzamt hatte daher die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt lohnversteuert.
Der Arbeitgeber hatte im Revisionsverfahren die Ansicht vertreten, der BFH habe die Freigrenze an die Preisentwicklung anzupassen. Das hat der BFH abgelehnt. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.