Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert: Einem Berufsgeheimnisträger kann nun aufgegeben werden, seine vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die Datenbestände der gesetzlich geschützte Bereich nicht berührt wird.