Als Arzt werden Sie die Situation sicher gut kennen: Nach Praxisschluss kommt es oft vor, dass Sie noch einen Umweg machen und Patienten besuchen, bevor Sie Ihren wohlverdienten Feierabend zu Hause verbringen. Und damit Sie solche Fahrten in Ihrer Steuererklärung auch als Betriebsausgaben absetzen können, dokumentieren Sie die gefahrenen Kilometer sicherlich akribisch im Fahrtenbuch.
So dachte auch ein Freiberufler, der seine Außentermine häufig in die frühen Morgenstunden oder auf den Abend legte, um seine Mandanten auf dem Weg in die Kanzlei bzw. nach Hause zu besuchen. Das Finanzamt erkannte zwar den Betriebsausgabenabzug für diese Fahrten an, kürzte die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Kanzlei an den jeweiligen Tagen aber auf die Hälfte: Werde für eine der beiden täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Kanzlei aufgrund des zwischengeschalteten Mandantenbesuchs schon ein Betriebsausgabenabzug gewährt, könne für die andere Fahrt nur die halbe Entfernungspauschale angesetzt werden, so das Finanzamt.
Die Beamten argumentierten damit, dass die Gewährung des vollen Betrags von 0,30 € je Entfernungskilometer voraussetzt, dass auch tatsächlich eine Hin- und Rückfahrt an diesem Tag absolviert wird.
Diese Rechnung hat das Finanzamt allerdings ohne das Finanzgericht Münster gemacht. Nach dessen Ansicht ergibt sich aus der Gesetzesformulierung eindeutig, dass der Abzugsbetrag je Arbeitstag berücksichtigt wird. Das gilt unabhängig davon,
- wie oft die Strecke zurückgelegt wird,
- welches Verkehrsmittel benutzt wird und
- welche Kosten tatsächlich angefallen sind.
Im Ergebnis haben die Richter für die Anzahl der einfachen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Abzug von 0,30 € pro Kilometer für die einfache Entfernung zugelassen.