Die Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser setzt einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen voraus. Reine Privatkliniken können dieses
Steuerprivileg im Regelfall nicht beanspruchen. Dass die Umsatzsteuerbefreiung ausnahmsweise auch für sie greifen kann, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) kürzlich
entschieden.
Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die eine Klinik für Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention betrieb. Zwar erbrachte sie allgemeine Krankenhausleistungen, Kassenpatienten
durften aber nicht behandelt werden, da die Einrichtung nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen worden war. Daher wurden nur privat Krankenversicherte, Selbstzahler sowie
beihilfeberechtigte Personen behandelt.
Wie das FG feststellte, kommt nach deutschem Recht keine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht, da die Klinik über keinen Versorgungsvertrag mit einer Krankenkasse verfügt. Die Steuerbefreiung ergibt sich hier aus dem europäischen Recht, weil das Krankenhaus Leistungen erbracht hat, die mit denen öffentlicher - kirchlicher oder städtischer - Kliniken vergleichbar sind.
Hinweis: In diesem Fall konnte nur deshalb europäisches Recht zur Anwendung kommen, weil die Klinik sich explizit auf das EU-Recht berufen hatte. Sonst wäre es bei der Steuerpflicht nach deutschem Recht geblieben. |