Praxiseinbringung: Zurückbehaltene Forderungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Steuerberater Cham

Wer seine Praxis in eine Personengesellschaft einbringt und dabei Mitunternehmer der Gesellschaft wird, sollte eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz kennen. Danach darf die Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen entweder mit dem Buchwert oder mit einem höheren Wert (maximal dem gemeinen Wert) ansetzen. Der gewählte Wert gilt als Veräußerungspreis des Einbringenden.

Ein Freiberufler (Einnahmenüberschussrechner) hatte seine Einzelpraxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine Sozietät eingebracht, seine Honorarforderungen aber zurückbehalten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass sich der Gewinn aus diesen Forderungen vollständig zum Zeitpunkt der Einbringung realisiert hat.

 

Der Bundesfinanzhof konnte dieser Sichtweise jedoch nichts abgewinnen. Die Richter stellten fest, dass die Einbringung auch dann begünstigt ist, wenn Honorarforderungen zurückbehalten werden, weil diese keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind (z.B. der Patientenstamm).

 

Im Fall des Freiberuflers waren die Forderungen zudem dessen Restbetriebsvermögen zuzuordnen und nicht durch Entnahme in sein Privatvermögen übergegangen. Durch die fortbestehende „betriebliche Verstrickung“ war sichergestellt, dass der Freiberufler die zurückbehaltenen Forderungen beim späteren Zahlungseingang als nachträgliche Betriebseinnahmen versteuert.

 

Die Forderungen waren nicht schon in der Übergangsgewinnermittlung zur Ermittlung eines Einbringungsgewinns zu erfassen. Denn diese Gewinnermittlung erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter.