Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins für das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren mit 2,04 % bekanntgegeben. Dieser Prozentsatz ist bei der Ermittlung von Unternehmenswerten im laufenden Jahr anzuwenden. (Bei Erbschaften und Schenkungen in 2012 betrug der Basiszins 2,44 % und in 2011 noch 3,43 %.)
Der Basiszins wurde eingeführt, um das zu versteuernde Betriebsvermögen auf Marktniveau bewerten zu können.
Die Pauschalrechnung ermöglicht es, den Unternehmenswert ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Gutachterkosten auf Grundlage der Ertragsaussichten zu ermitteln.
Der vereinfachte Ertragswert ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresertrags mit einem sogenannten Kapitalisierungsfaktor. Dieser setzt sich wiederum aus einem variablen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag von 4,5 % zusammen und liegt in der Regel zwischen 11 und 13. Der Jahresertrag basiert grundsätzlich auf dem Durchschnitt der vergangenen drei Geschäftsjahre. Außergewöhnliche Ereignisse wie etwa hohe Verkaufsgewinne oder Sonderabschreibungen werden dabei eliminiert. Dafür dürfen pauschal 30 % als fiktive Steuerlast abgezogen werden.
Das vereinfachte Ertragsverfahren darf nur dann angewendet werden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Hinweis: Der Multiplikator auf den Jahresertrag und damit auch der Wert des zu versteuernden Betriebsvermögens fällt umso höher aus, je geringer der Basiszins für das Jahr der Zuwendung ist. |