Als Selbständiger oder Arbeitnehmer können Sie die Pendlerpauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte mit 0,30 € als Betriebsausgaben bzw. Werbungs-kosten ansetzen. Dabei ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke akzeptieren Finanzbeamte nur dann, wenn sie deutlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Nun hat das Finanzgericht Sachsen neue Details zu der Frage veröffentlicht, welche Strecke als verkehrsgünstiger denn die kürzeste durchgeht: Führt die kürzeste Straßenverbindung über einen beschrankten Bahnübergang, an dem die Wartezeit bei geschlossener Schranke schwer vorherzusehen ist, so ist eine längere Alternativstrecke verkehrsgünstiger. Eine Alternativstrecke ohne Bahnübergang, die aber bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h durch die Innenstadt führt, ist dagegen nicht verkehrsgünstiger.
Hinweis: Für einen Umweg, den Sie lediglich als komfortabler oder stressfreier empfinden, können Sie keine Entfernungspauschale ansetzen. Die Beurteilung erfolgt nämlich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. |