Wer sich aus Altersgründen aus seiner Praxis zurückziehen will, wird seinen Sohn oder seine Tochter bei der Unternehmensnachfolge wohl häufig bevorzugen. In diesem Zusammenhang liegt der Gedanke nicht fern, die Kosten für die Aus- und Fortbildung des Nachwuchses als (Sonder-) Betriebsausgaben abzuziehen.
Diese Idee kam kürzlich auch einem Kieferorthopäden, der seinen Sohn unentgeltlich in seine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis aufnehmen wollte. Bevor der Sohn zum Gesellschafter wurde, finanzierte ihm der Vater die Ausbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie. Die Kosten machte er als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte sie jedoch nicht an und erklärte, dass es an einer betrieblichen Veranlassung fehlt.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Denn Aufwendungen für die Aus- oder berufliche Fortbildung der Kinder gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten. Nur wenn die Kosten nachweislich betrieblich veranlasst sind, ist ein steuerlicher Abzug möglich.
Die steuerliche Anerkennung der Ausbildung von Kindern zur Vorbereitung einer späteren Unternehmensnachfolge setzt voraus, dass Eltern und Kinder eine Vereinbarung getroffen haben, die auch unter fremden Dritten getroffen worden wäre. Eine solche Fremdüblichkeit konnte der BFH im Urteilsfall allerdings nicht feststellen.
Hinweis: Gegen eine betriebliche Veranlassung der Kostenübernahme sprach im Urteilsfall unter anderem, dass nur der Vater die Kosten getragen hatte und nicht auch der Mitgesellschafter der Praxis. Hierin trat das private, innerfamiliäre Motiv der Gestaltung besonders zutage. |