Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ soll die gegenseitige Amtshilfe in der EU in Steuerangelegenheiten verbessert und außerdem eine ganze Reihe steuerlicher Änderungen vorgenommen werden. Aufgegriffen werden damit Maßnahmen, die zunächst im Jahressteuergesetz 2013 enthalten waren.
Ein Teil des Gesetzes betrifft die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Nach der derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises benachteiligt. Die 1-%-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden; maximal um 10.000 €. Für nach dem 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 € reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum 31.12.2022 erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt.
Um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können, soll es in Zukunft Amtshilfe bei allen Steuern geben. Mit dem Gesetz müssen auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die Rechnungsstellungsrichtlinie sowie die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie umgesetzt werden.
Veränderungen sind beim automatisierten Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2015 vorgesehen. Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete (zum Beispiel Banken und Lebensversicherungen) verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer wie jetzt schon die Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen der Kunden einzubehalten und abzuführen.