Arbeiten Sie als Klinikarzt und erstellen dabei auch Gutachten? Dann hat sich Ihnen bestimmt schon einmal die Frage gestellt, ob die Einnahmen, die Sie damit erzielen, zu Ihrem Arbeitslohn gehören oder als selbständig erwirtschaftet gelten. Besonders bedeutsam für diese Abgrenzung ist, ob Sie die Gutachtertätigkeit innerhalb Ihres Dienstverhältnisses erbringen.
Erstellt ein Chefarzt Gutachten für Dritte wie Gerichte, Staatsanwaltschaften, Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften, prüfen Finanzbeamte die Gesamtumstände genau:
- Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit spricht es, wenn die Gutachteraufträge dem Chefarzt nicht direkt zugehen, sondern über die Klinikleitung an ihn weitergereicht werden, und auch die Abrechnung unter Mitwirkung der Klinik erfolgt.
- Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit spricht es, wenn er das Krankenhaus für die Benutzung der Einrichtungen bezahlt, die er für die Erstellung der Gutachten benötigt, oder wenn er die Gutachten in seinem Namen und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.
Erstellt ein angestellter Assistenzarzt Gutachten ohne die Mitwirkung eines übergeordneten Arztes, orientiert sich die Einordnung ebenfalls an den oben genannten Kriterien. Aber das Finanzamt überprüft, ob sein Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten beinhaltet. Solch eine Verpflichtung spricht insbesondere dann für Einkünfte im Rahmen des Dienstverhältnisses, wenn der Assistenzarzt die Übernahme der Nebentätigkeit als Gutachter nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigern darf. Gleiches gilt, wenn die Gutachten im Rahmen der zugelassenen Nebentätigkeit eines Chefarztes erstellt werden, der sich dazu der Hilfe vertraglich verpflichteter Assistenzärzte bedient. Dass der nachgeordnete Arzt eine besondere Vergütung für seine Gutachtertätigkeit erhält, ist für die Einordnung als Arbeitslohn unschädlich.