Förderung des ehrenamtlichen Engagements wurde verbessert

Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz will der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Steuerberater Cham
  • Die sog. „Übungsleiterpauschale“ wird von 2.100 € auf 2.400 € und die sog. „Ehrenamtspauschale“ von 500 € auf 720 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine gesetzliche Regelung der sog. „Wiederbeschaffungsrücklage“ Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden 2 Jahren ausschöpfen.
  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelung eingeführt, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt.
  • Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.
  • Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 € auf 45.000 € angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.

 

Anmerkung: Durch die gesetzlichen Änderungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale – bedürfen viele „Vereinssatzungen“ ggf. einer Anpassung. Lassen Sie sich vor der Anpassung beraten!