Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit dürfen - wie bereits erwähnt - neben Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten auch die Reisenebenkosten steuerlich abgezogen werden. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Gepäckaufbewahrung, Parkplatznutzung und für Ferngespräche mit dem Arbeitgeber oder dem Geschäftspartner. Bei den privaten Telefonaten setzten die Finanzämter bisher allerdings den Rotstift an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche auch Telefongebühren abgesetzt werden dürfen, die auf private Gespräche entfallen. Er erklärte, dass der Aufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen ist und demnach als Werbungskosten abgezogen werden darf. Zwar sind Telefonate mit Angehörigen und Freunden grundsätzlich privat veranlasst, doch wird dieser Zusammenhang bei längeren Auswärtstätigkeiten durch berufliche Gründe überlagert. Denn nach Überzeugung des BFH können private Angelegenheiten bei einer mindestens einwöchigen Abwesenheit nur aus der Ferne und somit über erhöhte Telefonkosten abgewickelt werden.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Rechtsprechung auf gleichgelagerte Fälle überträgt oder bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt. |