Erkrankt ein Beteiligter oder Prozessbevollmächtigter unerwartet, muss das betroffene Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung verlegen. Eine leichte Erkältung reicht dafür allerdings nicht; der Prozessbeteiligte muss so schwer erkrankt sein, dass man nicht von ihm erwarten kann, den Termin wahrzunehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich die Anforderungen an den Krankheitsnachweis zusammengefasst: Wird das Fehlen mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Ein ärztliches Attest muss dabei entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine genaue Schilderung des Krankheitsbildes enthalten, so dass sich das Gericht selbst ein Bild über die Erkrankung machen kann. Eine reine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt grundsätzlich nicht.
Im Urteilsfall hat der BFH jedoch eine Ausnahme gemacht, da der Prozessbevollmächtigte ein Arbeitsunfähigkeitsattest seines Mandanten vorgelegt und ergänzt hatte, dass sich dieser einer Kieferoperation hatte unterziehen müssen. Da lag es auf der Hand, dass er nicht aktiv an der mündlichen Verhandlung hätte teilnehmen können.