Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Schwimm- und Aquafitnesskurse der Umsatzsteuer mit 19 % unterliegen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betrieb eine private Schwimmschule, in der sie Baby- und Kleinkinderschwimmen, Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene sowie Aquafitnesskurse anbot. Zunächst teilte ihr das Finanzamt schriftlich mit, dass ihre Umsätze nur mit 7 % zu versteuern seien. Bei einer späteren Steuerprüfung entschied es sich jedoch für 19 %. Dieser Auffassung ist auch das FG gefolgt. Denn das Umsatzsteuerrecht sieht eine Steuerermäßigung nur für diejenigen Umsätze vor, die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads bzw. der Verabreichung von Heilbädern verbunden sind.
Beispiel: X betreibt ein Schwimmbad und nimmt ein Eintrittsgeld. Daneben erteilt X Kindern Schwimmunterricht. Nur das Eintrittsgeld ist ermäßigt zu besteuern, der Unterricht dagegen mit dem Regelsteuersatz. |
Die Erteilung des Schwimmunterrichts führt zu keinem Umsatz, der mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbunden ist. Vielmehr ist sie eine Hauptleistung, hinter der die Benutzung des Schwimmbades zurücktritt. Typische Umsätze, die mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbunden sind, entstehen zum Beispiel durch die Überlassung von Umkleidekabinen, Schließfächern oder Schwimmhilfsmittel.
Hinweis: Auf die schriftliche Mitteilung des Finanzamts konnte sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich um keine verbindliche Auskunft handelte. |