Kürzlich hat sich das Finanzgericht Münster (FG) mit dem Fall einer katholischen rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts befasst, die der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege diente und daher im Prinzip von der Körperschaftsteuer befreit war. Neben dem Betrieb eines Krankenhauses unterhielt die Stiftung eine Krankenhausapotheke. Diese lieferte unter anderem Krebsmedikamente (Zytostatika) an das Krankenhaus zur ambulanten und stationären Krebstherapie.
Die Finanzverwaltung war davon ausgegangen, dass die Erlöse aus diesen Medikamentenlieferungen der Körperschaftsteuer unterliegen. Nach dem Urteil des FG ist die Lieferung von Medikamenten im Rahmen einer ambulanten Krebstherapie aber von der Körperschaftsteuer befreit. Die Lieferung erfolgt zur Behandlung der Krebspatienten in dem von der Stiftung betriebenen Krankenhaus und dient - genau wie die Behandlung - den steuerbegünstigten Zwecken der Körperschaft. Daher ist die Steuerbefreiung auch auf die Lieferung der Zytostatika zu übertragen.
Hinweis: In derselben Frage hängt bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof an. Die endgültige Entscheidung bleibt daher abzuwarten. Und auch der Europäische Gerichtshof muss die Frage der Umsatzsteuerfreiheit der Zytostatika-Lieferungen klären. |