Die Betreiberin einer Yogaschule erteilte ihre Kurse unter anderem Personen, denen die Teilnahme von ihren Ärzten empfohlen worden war. Ärztliche Verordnungen lagen ihr allerdings nicht vor. Verschiedene Krankenkassen erstatteten den Teilnehmern die Kursgebühren - zumindest teilweise. Einige wiesen darauf hin, dass dies im Rahmen eines Präventionsprogramms erfolgte.
Im Prinzip sind alle Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Wie der Bundesfinanzhof nun bestätigt hat, liegt bei den Yogakursen keine Heilbehandlung vor. Vielmehr handelt es sich um Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des Sozialrechts, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben. Durch sie wird der Gesundheitszustand nur allgemein verbessert. Fehlt es an einem unmittelbaren Krankheitsbezug, kommt keine Steuerbefreiung in Betracht. Deshalb wiesen die Krankenkassen bei ihren Erstattungen auch ausdrücklich auf den allgemeinen Präventionscharakter der Kurse hin.
Hinweis: Für die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen gilt die einfache Formel „alles, was die Krankenkasse erstattet, ist auch steuerfrei“ also leider nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kurse zur Behandlung oder Prävention einer konkreten Krankheit dienen und durch einen Arzt verschrieben werden. |