Ein Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die auf den kompletten Lohn seines Arbeitnehmers entfällt - auch auf denjenigen, den der Arbeitnehmer von dritter Seite erhält. Hier setzt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) an: Die Belegschaft eines Krankenhauses hatte von einem Lieferanten um 40 % verbilligte Apothekenartikel bezogen. Der Krankenhausträger (Arbeitgeber) hatte das Vorteilsprogramm am schwarzen Brett bekanntgemacht und die Warenauslieferung direkt an den Arbeitsplatz erlaubt, die Rabatte allerdings nicht als Arbeitslohn betrachtet und dementsprechend auch keine Lohnsteuer einbehalten.
Bei der Außenprüfung wertete das Finanzamt den verbilligten Bezug der Waren als Arbeitslohn von dritter Seite, auf den der Arbeitgeber hätte Lohnsteuer einbehalten müssen, und nahm diesen für die nichtabgeführten Steuerbeträge in Haftung.
Der BFH urteilte dagegen, dass das Krankenhaus nicht zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet war und deshalb nicht für die Steuerbeträge haftet. Denn die gewährten Rabatte sind kein Arbeitslohn. Als solcher sind nur Vorteile und Bezüge anzusetzen, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Arbeitslohn von dritter Seite liegt zudem nur vor, wenn die Zuwendung ein Entgelt für die Leistung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber darstellt.
Wie schon das Finanzgericht in der Vorinstanz entschieden hatte, steht die Rabattgewährung in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der Lieferant wollte lediglich neue Kunden gewinnen bzw. an sich binden und durch Synergieeffekte (z.B. gebündelte Bestellungen) zusätzliche Gewinne erwirtschaften. Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Rabattprogramm nur Krankenhausmitarbeitern zustand und der Arbeitgeber das Programm unterstützte.