Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010 ist eine Pensionsrückstellung nach dem Eintritt des Versorgungsfalls mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen den sog. Überversorgungsgrundsatz liegt nur vor, wenn künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht jedoch wenn die zugesagte Pension höher als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist.
Bei der Prüfung einer sog. „Überversorgung“, werden in die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur diejenigen Gehälter einbezogen, welche von der die Altersversorgung zusagenden Betriebskapitalgesellschaft gezahlt werden.
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine sog. „Nur-Pensionszusage“, ohne dass dem eine ernstlich vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt, zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine sog. Überversorgung nach sich.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 13.12.2012 mit, dass es das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus – also generell – anwenden will.