Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.7.2012.
Im entschiedenen Fall führte ein Steuerpflichtiger (Marinesoldat) während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden diverse Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieser Kosten.
Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht. Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen sein.