![Steuerberater Cham](https://image.jimcdn.com/app/cms/image/transf/dimension=208x1024:format=jpg/path/sc3240d6b44b170c4/image/idc03aebd7cd51b60/version/1359024100/steuerberater-cham.jpg)
Als sogenannte Verkehrsteuer fällt die Grunderwerbsteuer bei jeder Grundstücks-übertragung an. Den Steuersatz können die Bundesländer selbständig festlegen. In jüngster Vergangenheit wurde er vielerorts spürbar erhöht: in Nordrhein-Westfalen beispielsweise von 3,5 % auf 5 %.
Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Münster ausführlich zu Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften (z.B. auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschafts-gesellschaften) Stellung genommen. Insbesondere ging es ihr um die Steuervergünstigungen und darum, wann diese versagt werden.
Beispiel: Der Eigentümer E überträgt ein Grundstück auf eine GbR, an der er selbst zu 40 % beteiligt ist. Für die Übertragung ist Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Allerdings sieht das Gesetz für diesen Fall eine Steuervergünstigung vor: In Höhe der Beteiligung des ursprünglichen Grundstückseigentümers wird die Steuer nicht erhoben. Die Vergünstigung entfällt jedoch, wenn sich der Anteil von E an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert oder ganz wegfällt. |
Hinweis: Planen Sie eine Grundstücksübertragung von einer oder auf eine Personengesellschaft? Wir prüfen gern, ob die Neuerungen auf Ihren Fall Anwendung finden. |